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   VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04   

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VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04 (https://dejure.org/2004,3703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 13 S 990/04 (https://dejure.org/2004,3703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - 13 S 990/04 (https://dejure.org/2004,3703)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Biologische Vaterschaft und gemeinsames Sorgerecht als Abschiebungshindernis; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses; Vorrang der Aufenthaltsbefugnis vor der Duldung bei Schutz der Familieninteressen; Bestehen einer sozial-familiären ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 123; AuslG § 55 Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8 Abs. 1
    D (A), Duldung, Schutz von Ehe und Familie, Familienangehörige, Kinder, Deutsche Kinder, Nichteheliche Kinder, Vaterschaftsanerkennung, Gemeinsames Sorgerecht, Umgangsrecht, Familiäre Lebensgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft, Betreuungsgemeinschaft, Vorläufiger ...

  • Judicialis

    AuslG § 55 Abs. 2; ; GG Art. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 55 Abs. 2; GG Art. 6
    Duldung, Normen - Familienbezogener Abschiebungsschutz

  • rechtsportal.de

    AuslG § 55 Abs. 2 ; GG Art. 6
    Duldung, Normen - Familienbezogener Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 209
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 13 S 2456/99

    Erteilung einer Duldung zwecks Ermöglichung der Fortführung einer familiären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04
    Der Antrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben - ein Begehren, das der Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgt -, war der Sache nach (s. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) darauf gerichtet, den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten (s. dazu Beschlüsse des Senats vom 04.11.2003 - 13 S 2303/03 - und vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, EZAR 020 Nr. 14).

    Zwar kommt in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegensteht und daher die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, in der Regel vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG an Stelle einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Betracht (siehe BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, S. 1114 und std. Rspr., siehe auch Senat, Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, AuAS 2000, S. 158); vor Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis ist aber jedenfalls nach § 30 Abs. 4 AuslG der Besitz einer Duldung erforderlich, so dass der Ausländer zunächst darauf verwiesen ist, diese zu erstreiten.

    Was die Beziehungen zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind angeht, so werden auch sie vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst; zwischenzeitlich ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den im Beschluss des Senats vom 02.05.2000 (a.a.O., m.w.N.) dargestellten Stand noch hinausgegangen.

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04
    Zur Frage rechtlicher Abschiebungshindernisse aufgrund (biologischer) Vaterschaft und (gemeinsamen) Sorgerechts (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.2003 (NJW 2003, S. 2151 f.).

    Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, S. 816 ff.; NJW 2003, S. 2151) ist insbesondere klargestellt worden, dass auch das Recht des "biologischen Vaters" auf Umgang mit seinem Kind durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, "wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht"; der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung, und der so mit seinem Kind verbundene "biologische Vater" darf nicht vom Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden, solange dieser dem Wohl des Kindes dient (BVerfG a.a.O.; s.a. Roth NJW 2003, S. 3153 f. und Dietz, InfAuslR 2004, S. 102 f. sowie Huber FamRZ 2003, S. 825 f.).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04
    In welchen Fällen Art. 6 Abs. 2 GG bzw. der insofern keinen weitergehenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 213) ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellt, ergibt sich aus der Gewichtung der familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten; die Behörden sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.1997 a.a.O. m.w.N.) und der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003, InfAuslR 2003, S.322, 323 m.w.N.) verpflichtet, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung diese Bindungen entsprechend ihrem Gewicht zur Geltung zu bringen.

    Immerhin bedarf es nach den oben dargestellten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen (s. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 a.a.O.).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04
    Was den Antragsteller angeht, der die Vaterschaft anerkannt hat und gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht ausübt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999, NVwZ 2000, S. 59; Dietz, InfAuslR 1999, 177 und Kiehl, NVwZ 2000, S. 282), so dürfte er sich jedoch auf Abschiebungsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK berufen können.
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04
    Zwar kommt in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet entgegensteht und daher die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, in der Regel vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG an Stelle einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Betracht (siehe BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, S. 1114 und std. Rspr., siehe auch Senat, Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, AuAS 2000, S. 158); vor Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis ist aber jedenfalls nach § 30 Abs. 4 AuslG der Besitz einer Duldung erforderlich, so dass der Ausländer zunächst darauf verwiesen ist, diese zu erstreiten.
  • OVG Berlin, 04.09.2003 - 6 S 284.03

    Anspruch eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2004 - 13 S 990/04
    Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, ob es sich um Familien mit "Deutschenbeteiligung" handelt oder nicht, welche Rückkehrmöglichkeiten die verbleibenden Familienmitglieder je nach ihrer unterschiedlichen Rechts- und Aufenthaltssituation haben (s. auch OVG Berlin, Beschluss vom 04.09.2003, InfAuslR 2004, S. 68, 69), und ob auch vorübergehende Trennungen bzw. eine erneute Einreise unter Beachtung der Einreisevorschriften nicht zumutbar ist (s.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung - in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die ihm korrespondierende Sorgepflicht - durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.06.2004 - 13 S 990/04 -, juris, Rn. 7; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 16; für § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002 - 1 S 1381/01 -, juris, Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 13 S 2157/06

    Zum rechtlichen Ausreisehindernis für einen sog. de-facto-Vater als Bezugsperson

    In der auch in der Beschwerdebegründung aufgegriffenen Entscheidung vom 9.4.2003 (- 1 BvR 1493/96 u.a. -, NJW 2003, 2151) hat das Bundesverfassungsgericht dieses Erfordernis mehrfach ausdrücklich betont; wenn es die biologische Vaterschaft als zulässigen Anknüpfungspunkt grundrechtlichen Schutzes aus Art. 6 Abs. 2 GG ansieht, sofern zwischen dem biologischen Vater und dem Kind eine besondere sozial-familiäre Beziehung besteht, knüpft es als Ausgangspunkt an eine (tatsächliche) Vaterschaft an (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.6.2004 - 13 S 990/04 -, InfAuslR 2004, 389 m.w.N.; vgl. auch Dreier a.a.O. Rdnr. 78, der bei gemeinsamen Kindern von der "nichtehelichen Familie" spricht).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

    Hinzu kommt aber vorliegend die lebensbedrohliche Erkrankung des Kindes an Leukämie und die nahe liegende Besorgnis, sowohl eine Trennung von Mutter und Kind als auch eine Begleitung in einen neuen und fremden Lebenskreis mit unsicherer medizinischer Betreuung und Pflege würde zu einem erneuten Ausbruch der Erkrankung führen und damit das Kind in die nahe Gefahr des Todes bringen (vgl. hierzu auch Hessischer VGH FamRZ 1999, 596, vollst. abgedruckt bei juris; VGH Mannheim InfAuslR 2004, 389; BVerwG FamRZ 1998, 611 f.).
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2005 - 11 ME 359/05

    Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; ausländischer Elternteil; Ausübung;

    Dies bedeutet, dass der Sorgeberechtigte nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt (st. Rspr. d. Sen., vgl. etwa Beschl. v. 26.5.2004 - 11 ME 70/04 - ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.6.2004, NVwZ-RR 2005, 209; Hess.VGH, Beschl. v. 22.5.2003, InfAuslR 2003, 274).
  • VG Sigmaringen, 14.12.2020 - A 13 K 1269/18

    Dublin-Folgeantrag; Antrag auf Abänderung eines Bescheids; Familieneinheit;

    Damit ist derzeit davon auszugehen, dass der Kläger zu dem Kind eine familiäre Bindung aufgebaut hat, die in den Schutzbereich des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fällt (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2004 - 13 S 990/04 - juris; zu den diesbezüglichen Anforderungen allgemein BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 21 f. in st. Rspr.).
  • VG Saarlouis, 28.02.2008 - 11 L 103/08

    Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung eines nichtehelichen Vaters, der bei

    etwa BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 -2 BvR 1523/99-, NVwZ 2000, 59; BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 -2 BvR 231/00-, InfAuslR 2002, 171; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2004 -2 BvR 1001/04-, InfAuslR 2005, 48; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 -2 BvR 1001/04-, InfAuslR 2006, 122, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 -2 BvR 1935/05-, NVwZ 2006, 682; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2004 -13 S 990/04-, InfAuslR 2004, 289, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2000 -13 S 2456/99-, InfAuslR 2000, 395.
  • VG Frankfurt/Main, 01.12.2004 - 1 E 758/04

    Aufenthaltserlaubnis; rechtsmissbräuchliche Anerkennungserklärung

    Die Klägerin wird deutlich werden lassen müssen, ob sie nicht eine bloß formale Vaterschaftsanerkennung - etwa eines "beliebigen" Mannes - herbeigeführt habe, die tatsächlich auch zu keinerlei Verantwortungsübernahme für das Kind führen solle, und dass sie letztlich auf diesem Wege nicht nur ein eigenes ihr ansonsten nicht zustehendes Aufenthaltsrecht erhalten wolle (vgl hierzu auch: OVG Bremen, Beschluss vom 6.2.1997, Az 1 B 122/96, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 2004 , Az: 13 S 990/04, juris).
  • VG München, 11.10.2010 - M 24 S 10.3117

    Zuzug von Kindern aus ausländischer erster Ehe der Mutter, die in zweiter Ehe

    In der auch in der Beschwerdebegründung aufgegriffenen Entscheidung vom 9.4.2003 (- 1 BvR 1493/96 u.a. -, NJW 2003, 2151) hat das Bundesverfassungsgericht dieses Erfordernis mehrfach ausdrücklich betont; wenn es die biologische Vaterschaft als zulässigen Anknüpfungspunkt grundrechtlichen Schutzes aus Art. 6 Abs. 2 GG ansieht, sofern zwischen dem biologischen Vater und dem Kind eine besondere sozial-familiäre Beziehung besteht, knüpft es als Ausgangspunkt an eine (tatsächliche) Vaterschaft an (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.6.2004 - 13 S 990/04 -, InfAuslR 2004, 389 m.w.N.; vgl. auch Dreier a.a.O. Rdnr. 78, der bei gemeinsamen Kindern von der "nichtehelichen Familie" spricht).
  • VG Berlin, 23.11.2009 - 9 V 13.09

    Einreisebefugnis für teilsorgeberechtigten ausländischen Vater

    Der Sorgeberechtigte muss nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 11 ME 359/05 - Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 13 S 990/04 - NVwZ-RR 2005, 209).
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